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AKTUELLE DISKUSSION
Vorab sei noch folgendes angemerkt:
Wir haben uns mit dem Fall, der in dieser Form auch vor Gericht
verhandelt wurde, bereits über längere Zeit beschäftigt. Bei der
unten aufgeführten Darstellung geht es uns nicht darum, den Fall
in aller Vollständigkeit wieder "aufzurollen", sondern vielmehr
um die Darstellung eines kontroversen Themas und der damit verbundenen
Problematik. Die am Ende des Textes gestellten Fragen sollen als
"Hilfestellung" zur Diskussion dienen und keinesfalls unsere Meinung
oder Position zum Pro oder Contra wiedergeben.

Stellt euch folgende Situation vor:
Eine Frau (Frau X) wird von ihrem Lebensgefährten (Herrn Y), der
über die Gefahren einer Übertragung informiert ist, wissentlich
mit HIV infiziert. Als Argument hierfür gibt er u.a. an, daß es
ungewöhnlich gewesen wäre, wenn er beim Sex mit seiner Partnerin
plötzlich hätte Kondome benutzen wollen.
Beide sind beim selben Arzt (Allgemeinmediziner) in Behandlung.
Am 21.1.1993 erzählt ihm Herr Y von seiner HIV-Infektion und verbietet
ihm gleichzeitig, diese Information an seine Partnerin, Frau Y,
weiterzugeben. Am selben Tag wendet sich Frau X wegen grippeähnlicher
Beschwerden an den Arzt, der ihr Aspirin verschreibt und sie nach
Hause entläßt.
Und hier setzt eine äußerst kontroverse Diskussion ein, die selbst
von Seiten des Gesetzgebers noch zu keiner einheitlichen Regelung
geführt hat. Jedoch erging 1999 ein Urteil vom Oberlandesgericht
Frankfurt/Main mit folgendem Leitsatz:
Der behandelnde Arzt kann sich dann nicht auf seine Schweigepflicht
berufen, wenn er feststellt, daß sein Patient an AIDS erkrankt ist
und ihm verbietet, dies seiner Lebensgefährtin, die ebenfalls Patientin
dieses Arztes ist, zu offenbaren. Die von ihm vorzunehmende Güterabwägung
verpflichtet ihn, angesichts der für seine Patientin bestehenden
Lebensgefahr, dem Rechtsgut Leben gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse
des Erkrankten Vorzug zu geben (OLG Frankfurt/Main 8 U 67/99). Auch
ist in der Erläuterung dieses Urteils weiterhin die Rede von der
"Höherwertigkeit des Lebens gegenüber dem Recht auf Diskretion des
Behandlers..."
Das heißt im Klartext:
Der behandelnde Arzt hätte in unserem Fall Frau X über die HIV-Infektion
ihres Partners aufklären müssen.
Einerseits steht der Schutz des Patienten Y und die hiermit verbundene
Schweigepflicht des Arztes im Vordergrund. Insbesondere da Herr
Y ihm eine Informationsweitergabe ausdrücklich untersagt hat. Bei
der Verhandlung dieses Falls vor Gericht argumentiert der Arzt außerdem,
daß Herr Y - falls seine Erkrankung bekannt geworden wäre - selbstmordgefährdet
gewesen wäre.
Andererseits wird mit der Einhaltung dieser Schweigepflicht eine
mögliche Infektion und somit auch der Ausbruch der Erkrankung von
Frau X in Kauf genommen. Da der genaue Zeitpunkt der HIV-Infektion
nicht zu bestimmen war und die Erkrankung bereits vor 1993 hätte
bestehen können, waren möglicherweise auch die 1986 und 1988 geborenen
Kinder gefährdet.
- Hätte der behandelnde Arzt eine Möglichkeit gehabt, Frau X trotz
Schweigepflicht über die Infektion ihres Partners zu informieren?
- Hätte der Arzt die grippeähnlichen Symptome von Frau X nicht auch
als Anzeichen einer möglichen HIV-Infektion in Erwägung ziehen müssen,
da er bereits über die HIV-Infektion von Herrn Y informiert war?
- Wäre es möglich gewesen, bei Frau X Tests durchzuführen, die auf
eine HIV-Infektion hingewiesen hätten, ohne ihr direkt einen HIV-Test
anzuraten?
- Kann - wie es das Urteil des OLG vorsieht - überhaupt eine Entscheidung
für oder gegen eine der beiden Parteien gefällt werden, ohne damit
gleichzeitig das Recht des anderen zu verletzen?
- Bestünde bei einer Einhaltung dieses Urteils nicht grundsätzlich
die Gefahr, daß sich kein HIV-Infizierter mehr zum Arzt "trauen"
würde?
Uns ist eure Meinung wichtig!
Also:
- Diskutiert mit uns und schreibt uns, was ihr denkt…
- Seid ihr mit dieser Regelung einverstanden?
- Wie sollte eurer Meinung nach das Urteil aussehen?
- Wo seht ihr Probleme?
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